Wir freuen uns mit unserer Mandantin über die Erteilung des Zuschlages und die eindeutige Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes
Die Sanvartis GmbH wird mit einer Tochtergesellschaft in den kommenden sieben Jahren die unabhängige Patientenberatung in Deutschland übernehmen. Hierfür erhält sie vom GKV-Spitzenverband Zuwendungen von jährlich EUR 9,0 Mio. Das Konzept der Sanvartis GmbH überzeugte den GKV-Spitzenverband und letztendlich auch die Vergabekammer des Bundes.
Denn der Nachprüfungsantrag der bisherigen Träger blieb ohne Erfolg. Die Vergabekammer des Bundes entschied am 03. September 2015 (VK 1 -74/15), dass der Zuschlag zu Recht an die Sanvartis GmbH geht, da diese das deutliche bessere Konzept angeboten hat.
Neben der Überprüfung der Angebotswertung musste sich die Vergabekammer des Bundes insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, welche Anforderungen § 65b SGB V an die Vergabe der unabhängigen Patientenberatung stellt.
So war bislang unklar, ob es sich um eine reine Fördermittelvergabe handelt oder aber ein öffentlicher Auftrag im Sinne von § 99 GWB vorliegt. Letzteres ist nach Auffassung der Vergabekammer des Bundes der Fall. Denn der GKV-Spitzenverband habe einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem zukünftigen Dienstleister. Bei zweckwidriger Verwendung der Zuwendung bestünden Rückforderungsansprüche. Ein eigener Beschaffungsbezug sei insoweit nicht erforderlich.
Von entscheidender Bedeutung war zudem die Frage, was die in § 65b SGB V geforderte „Neutralität und Unabhängigkeit“ der Einrichtungen für Verbraucher und Patientenberatung tatsächlich voraussetzt. Hier unterstrich die Vergabekammer des Bundes den Wettbewerbsgrundsatz und entschied, dass nicht nur gemeinnützige Vereine, sondern auch gewerblich tätige Bieter Angebote abgeben dürfen, wenn sie eine entsprechende Erklärung zur Neutralität und Unabhängigkeit abgeben und zudem ausführlich und nachvollziehbar erläutern, welche Maßnahmen zur Unabhängigkeit durchgeführt werden sollen. Ein Interessenkonflikt bestehe insoweit nicht. Die Neutralität und Unabhängigkeit sei eine sogenannte zusätzliche Anforderung an die Auftragsdurchführung gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB, die gesondert zu prüfen sei und zusätzlich im Rahmen der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden dürfe, so die Vergabekammer des Bundes.
Hinsichtlich der Angebotswertung stellte die Vergabekammer des Bundes klar, dass die Vergabestelle hier grundsätzlich ein Ermessen habe. Der Beurteilungsspielraum sei umso weniger verletzt, je besser die bisherige Bewertung bereits sei. Was ein öffentlicher Auftraggeber als „in allen Belangen über dem Durchschnitt liegende Darstellung“ bewerte und was „über dem Durchschnitt“ liege, unterfalle im Wesentlichen der ureigenen Beurteilung durch den Auftraggeber. Klarstellend wies die Vergabekammer darauf hin, dass ein Bieter auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens keinen Anspruch darauf habe, dass die Vergabestelle Hinweise zur Verbesserung des Angebotes gebe.
Wir wünschen unserer Mandantin viel Erfolg bei der Umsetzung aller weiteren Schritte für eine qualitativ gute und vor allem neutrale und unabhängige Patientenberatung!